Unterstützung für Nierenkrebspatient*innen

Schwerwiegende Erkrankungen, wie Nierenkrebs, können Auswirkungen auf den Alltag haben – sowohl beruflich als auch privat. Als Ausgleich bietet der Staat daher einige Sozialleistungen und Hilfen an, die es einfacher machen sollen, das gewohnte Leben wieder aufzunehmen, beispielsweise können Krebspatient*innen einen Schwerbehindertenausweis beantragen oder im Anschluss an eine Therapie eine Anschlussheilbehandlung (AHB) und im Laufe der Erkrankung eine Rehabilitation (Reha) in Anspruch nehmen.

Diese und viele andere Leistungen sind im Sozialgesetzbuch festgelegt. In jedem Fall ist es ratsam, sich ganz individuell beraten zu lassen. Nur wer seine Möglichkeiten kennt, kann diese auch nutzen.

Beratungen und Informationen bieten die Sozialverbände in Deutschland (zum Beispiel der Sozialverband VdK Deutschland, Paritätischer Wohlfahrtsverband etc.).
Einen Ausschnitt über Sozialleistungen liefert auch die Broschüre der Deutschen Krebshilfe “Die blauen Ratgeber 40. Wegweiser zu Sozialleistungen – Antworten.Hilfen.Perspektiven“.

Patient*innenrechte

Im Jahr 2013 trat das sogenannte Patientenrechtegesetz in Kraft. Dort sind alle wichtigen Patient*innenrechte ausdrücklich gesetzlich geregelt, wie beispielsweise:

  • Informationsrecht – Es müssen Aufklärungsgespräche in verständlicher Sprache erfolgen, die Risiken, Chancen und Behandlungsalternativen aufzeigen. Dieses betrifft auch individuelle Gesundheitsleistungen („IGeL“), die nicht von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden und die damit verbundenen Kosten für den Einzelnen.
  • Einwilligung in die Behandlung – Patient*innen können selbst entscheiden, ob, wann und wie sie sich behandeln lassen möchten. Das Recht auf Selbstbestimmung kann in letzter Konsequenz auch bedeuten, dass eine Behandlung abgelehnt werden kann.
  • Einsicht in die Patient*innenakte – Der*die Patient*in hat das Recht, die eigene Patient*innenakte einzusehen und kann auch Kopien davon anfertigen (lassen). Dies darf nicht verweigert werden.
  • Freie Ärzt*innenwahl – Das Recht, den*die behandelnde*n Ärzt*in frei zu wählen, den*die Ärzt*in zu wechseln und eine zweite Meinung zu einer bestimmten Erkrankung einzuholen.

Weitere Details zu den Patient*innenrechten finden Sie im “Ratgeber für Patientenrechte” des Bundesministeriums für Justiz.

Rehabilitation

Eine Krebserkrankung und ihre Behandlung können anstrengend sein – sowohl körperlich als auch psychisch. Die Rückkehr in die Normalität des Alltags ist daher oftmals nicht so ganz einfach. Eine Rehabilitationsmaßnahme (Reha) kann helfen, um wieder Kraft zu schöpfen.

 

Für Krebspatient*innen gibt es spezielle onkologische Rehabilitationsmaßnahmen. Dabei erfolgt die Behandlung entweder ambulant, wobei der*die Patient*in zu Hause übernachten kann, oder stationär in einer Reha-Klinik. Grundsätzlich existieren zwei verschiedene Arten der Reha: die so genannte Anschlussheilbehandlung und die onkologische Rehabilitation.

 

Die Anschlussheilbehandlung (oder Anschlussrehabilitation) muss sich direkt an den Krankenhausaufenthalt anschließen oder spätestens zwei Wochen nach Entlassung erfolgen. Wichtig zu wissen: der Antrag für die Anschlussheilbehandlung muss während des Krankenhausaufenthaltes gestellt werden. Der Sozialdienst in der Klinik ist der richtige Ansprechpartner und berät bei der Antragstellung.

 

Die onkologische Rehabilitation unterscheidet sich im zeitlichen Faktor und der Art der Beantragung. Die Reha kann bis zum Ablauf eines Jahres – in Sonderfällen sogar bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Behandlung (zumeist der Operation des Tumors) erfolgen. Außerdem muss der*die Patient*in die onkologische Rehabilitation selbst beantragen. Jedoch kann es bei der Antragstellung hilfreich sein, wenn der*die behandelnde Ärzt*in eine Reha befürwortet. Der Antrag wird dann zum Rentenversicherungsträger bzw. bei Beamtenstatus zur Beihilfestelle geschickt und dort geprüft. Bei verbeamteten Personen ist es in der Regel zusätzlich notwendig, dass sie bei ihrem*ihrer jeweils zuständigen Amtsärzt*in vorstellig werden.

 

Alle Rehabilitationsmaßnahmen finden in speziellen Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen statt. Diese bieten oftmals verschiedene Kreativtherapien und Entspannungsverfahren sowie Physiotherapie, Reha-Sport, Ernährungsberatung und psychologische Betreuung. Zusätzlich gibt es in den Kliniken meist Informationen rund um die jeweilige Erkrankung. Als Krebspatient*in ist es wichtig darauf zu achten, dass die Reha-Klinik dies für die eigene Krebserkrankung anbietet.

 

Bei den zuständigen Sozialleistungsträgern (Krankenversicherung, Rentenversicherungsträger, Sozialamt, Versorgungsamt oder Arbeitsagentur) gibt es Beratungsstellen, die individuelle Möglichkeiten erläutern. Auch ist es sinnvoll, Selbsthilfegruppen bei der Auswahl der richtigen Reha-Klinik mit einzubeziehen. Dort gibt es Tipps von anderen Patient*innen, die bereits eine Reha mitgemacht haben.

 

Weitere Informationen erhalten Sie bei der deutschen Rentenversicherung sowie in der Broschüre der Deutschen Krebshilfe “Die blauen Ratgeber 40. Sozialleistungen bei Krebs – Antworten.Hilfen.Perspektiven“.

Patient*innenverfügung

Mit der Diagnose Nierenkrebs konfrontiert, kommen bei vielen Betroffenen Fragen auf, mit denen sich niemand gerne beschäftigt. Welche ärztlichen Maßnahmen und Eingriffe sollen unternommen werden, wenn ich entscheidungsunfähig bin? Soll eine Wiederbelebung erfolgen? Unter welchen Bedingungen soll auf ärztliche Maßnahmen verzichtet werden?

 

All dies kann in einer Patient*innenverfügung schriftlich fixiert werden. Auch wird im Rahmen dieser Verfügung festgelegt, wer den Willen und die Wünsche des*der Patient*in vertreten soll.

 

Es ist nur allzu verständlich und menschlich, dass derartige Entscheidungen nicht einfach zu treffen sind. Doch über die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse sollte man sich frühzeitig Gedanken machen und mit den nächsten Angehörigen darüber sprechen. Hilfreich kann es sein, sich zur Beratung an Sozialverbände und Verbraucherzentralen zu wenden.

 

Mehr zu diesem Thema gibt es in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz „Patientenverfügung“.

Antrag auf Schwerbehindertenausweis (SBA)

Was viele nicht wissen: Krebspatient*innen können sich aufgrund ihrer Erkrankung als schwerbehindert einstufen lassen. Sie können also einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Auch wenn das Wort „Schwerbehinderung“ oftmals erschreckend klingt, lohnt es sich, einmal darüber nachzudenken. Denn vom Staat gibt es finanzielle Unterstützung und verschiedene Vergünstigungen für Menschen mit Schwerbehindertenausweis. Manche dieser Leistungen sind abhängig vom Grad der Behinderung (GdB). Wie hoch dieser ausfällt, hängt jeweils vom individuellen Verlauf der Erkrankung ab. In der Regel liegt der Wert bei Nierenkrebs zwischen 50 und 100 Prozent Behinderung.

Arbeitnehmer*innen mit einem Grad der Behinderung von mehr als 50 Prozent haben beispielsweise höhere Steuerfreibeträge sowie Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage, Überstundenbefreiung und besonderen Kündigungsschutz. Auch gibt es oftmals Zuschüsse zur Anschaffung eines Autos oder für eine Haushaltshilfe. Vergünstigungen für Bus- und Bahnfahrkarten sowie Eintrittsgelder für Museen, Kinos oder das örtliche Schwimmbad sind ebenfalls möglich.

Zur Feststellung einer Behinderung gibt es spezielle Antragsformulare, die beim zuständigen Versorgungsamt oder der Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhältlich sind. Gemeinsam mit diesem Formular werden am besten Arztberichte und Gutachten eingereicht sowie eine kurze Erläuterung, welche Einschränkungen im Alltag – beruflich und privat – durch die Erkrankung entstanden sind. Auf dieser Basis wird der Grad der Behinderung festgesetzt.

Erst ab einem GdB von 50 Prozent wird von Schwerbehinderung gesprochen und ein befristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der – je nach Tumorstadium zwei bis fünf Jahre gültig ist. Der gesamte Antragsprozess dauert in der Regel fünf bis sechs Monate.

Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann die “Versorgungsmedizinverordnung” heruntergeladen werden. Hierin sind die Grundsätze zur Feststellung des Grades der Behinderung für die verschiedenen Erkrankungen festgehalten – auch für Nierenkrebs und dessen verschiedene Stadien.

 

Stand: Oktober 2023

Aktuelle Informationen können Sie auf den Websites der jeweiligen Ministerien, Behörden sowie Verbände abrufen.

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