Mann der mit seiner Frau an der Seite einen Vertrag unterzeichnet.

Rechte und soziale Ansprüche als Nierenkrebspatient*in

Mit einer (Nieren-)Krebsdiagnose gehen viele Fragen über die Zukunft einher: Welche Kosten kommen durch die Behandlung auf mich zu? Was passiert, wenn ich in meinem Job langfristig fehle? Was geschieht, wenn ich pflegebedürftig werde? Diese Fragen und weitere praktische Angelegenheiten, wie beispielsweise die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises oder die Notwendigkeit einer Patientenverfügung, sollten Sie unbedingt abklären. Dazu können Sie sich direkt an die verschiedenen Sozialleistungsträger wie Ihre Krankenkasse, Rentenversicherung, das Sozialamt und die Bundesagentur für Arbeit wenden. Verschaffen Sie sich in den ersten Wochen nach der Diagnose Klarheit darüber, welche Ansprüche Sie haben und wie Sie diese geltend machen können.

Erste Schritte nach einer Krebsdiagnose

  • Informieren Sie zunächst Ihre*n Arbeitgeber*in und Ihre Krankenkasse. Reichen Sie Ihre Krankmeldung ein und erfragen Sie, ab wann Sie kein Gehalt, sondern Krankengeld erhalten.
  • Stellen Sie bei längerer Arbeitsunfähigkeit sicher, dass Ihre Krankmeldungen lückenlos aufeinander folgen, um den Fortlauf Ihrer Ansprüche zu gewährleisten.
  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Behandlungskosten übernommen werden, bei welchen Leistungen eine Zuzahlung nötig ist und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung entfällt.
  • Sammeln Sie alle wichtigen Informationen schriftlich und legen Sie für die entsprechenden Dokumente Ordner an. So können Sie oder Ihre Angehörigen schnell und problemlos auf Ihre Daten zurückgreifen, wenn diese benötigt werden.

Ihre Rechte als Patient*in

Im Jahr 2013 trat das sogenannte Patientenrechtegesetz in Kraft. Dort sind alle wichtigen Rechte von Patient*innen ausdrücklich gesetzlich geregelt, wie beispielsweise:

  • Informationsrecht – Aufklärungsgespräche zu Risiken, Chancen und Behandlungsalternativen sind Pflicht. Diese müssen in verständlicher Sprache erfolgen, zögern Sie also nicht, das ärztliche Team darauf hinzuweisen, falls Ihnen etwas unklar sein sollte. Ebenfalls verständlich erklärt werden müssen sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen („IGeL“), die nicht von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, inklusive der damit verbundenen Kosten für den*die Einzelne*n.
  • Einwilligung in die Behandlung – Patient*innen können selbst entscheiden, ob, wann und wie sie sich behandeln lassen möchten. Das Recht auf Selbstbestimmung kann in letzter Konsequenz auch bedeuten, dass eine Behandlung abgelehnt werden kann.
  • Einsicht in die Patientenakte – Der*die Patient*in hat das Recht, die eigene Patientenakte einzusehen und kann auch Kopien davon anfertigen (lassen). Dies darf nicht verweigert werden.
  • Freie Ärztewahl – Patient*innen haben das Recht, den*die behandelnde*n Ärzt*in frei zu wählen, diese*n zu wechseln und eine zweite Meinung zu einer bestimmten Erkrankung einzuholen.

Weitere Details zu den Patientenrechten finden Sie im „Ratgeber für Patientenrechte“ des Bundesministeriums für Justiz:

 

Sozialrechtliche Ansprüche

Die Sozialhilfe ist eine Unterstützung durch den Sozialstaat für Menschen, die sich in einer Notlage befinden. Dahinter können verschiedene Leistungen stehen, die auch bei einer Krebserkrankung beantragt werden können:

 

Hilfe zum Lebensunterhalt (§19 Abs. 1 SGB XII)

Menschen mit (Nieren-)Krebs sind meistens durch ihre Erkrankung und/oder die Therapie ihrer Erkrankung zumindest vorübergehend arbeitsunfähig. Wenn Sie infolge einer Krebserkrankung Ihren Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, kann es sinnvoll sein, die Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

 

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§19 Abs. 3 SGB XII)

Wenn Sie aufgrund Ihrer Nierenkrebserkrankung, beispielsweise weil diese erst in einem sehr späten Stadium diagnostiziert wurde, dauerhaft berufsunfähig sein werden, kann die Beantragung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zielführend sein. Anspruch auf diese Leistung haben Menschen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsmindernd leben oder eine Regelaltersgrenze für die Erwerbstätigkeit erreicht haben.

 

 

Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)

In manchen (schweren) Fällen ist auch bei Nierenkrebs umfassende Pflege notwendig. Oftmals deckt die soziale Pflegeversicherung jedoch nur einen Teil der Kosten ab. Wenn Sie und Ihr*e Lebenspartner*in eine finanzielle Bedürftigkeit nachweisen können, kann die „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden. Die Vermögensfreigrenzen liegen bei 10.000 € für Alleinstehende und 20.000 € für Ehepaare (Stand 2023). Für Nierenkrebspatient*innen kann diese Unterstützung besonders sinnvoll sein, wenn sie:

  • über keine Pflegeversicherung verfügen
  • einen Bedarf an Pflege haben, welcher nach Einschätzung des medizinischen Fachpersonals unter einer Behandlungsdauer von sechs Monaten liegt, jedoch nicht durch die Leistungen anderer Sozialversicherungen übernommen werden kann
  • eine (Schwerst-)Pflege benötigen, deren hohe Kosten die Leistungen einer Pflegeversicherung übersteigen
  • den Eigenanteil der Kosten bei stationärer Pflege nicht selbst erbringen können

Weitere Informationen finden Sie auf der offziellen Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

 

Der Sozialhilfeträger

Sozialhilfeträger, auch bekannt als Sozialämter, sind in der Regel die Kommunalbehörden der Städte, Kreise, Landschaftsverbände, Bezirke oder Landessozialämter. Welches Amt für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnort ab. Das Sozialministerium des jeweiligen Bundeslandes übernimmt als Kontrollinstanz die Rechtsaufsicht und prüft, ob die Sozialämter die geltenden Gesetze einhalten.

Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse

Krankengeld

Bei einer Erkrankung, egal welcher Art, zahlen Arbeitgeber*innen in der Regel sechs Wochen lang das Arbeitsentgelt weiter (sogenannte Lohnfortzahlung). Sind diese sechs Wochen verstrichen, übernimmt zunächst die gesetzliche Krankenkasse die Zahlungen: Sie erhalten 70 % Ihres bis dato regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts*, allerdings nicht mehr als 90 % des letzten Nettoarbeitsentgelts. Diese Zahlungen durch die Krankenkasse sind auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt. Weitere Informationen zum Krankengeld erhalten Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

 

* Das Bruttoarbeitsentgelt wird nur bis zur Höchstgrenze von 4.837,50 € im Monat (Stand 2021) gezahlt.

 

 

Befreiung von Zuzahlungen

Gesetzlich versicherte Patient*innen über 18 Jahren müssen sich bei vielen notwendigen Ausgaben für ihre Gesundheit in Form von Zuzahlungen beteiligen. Dazu gehören beispielsweise Krankenhausaufenthalte, Rehabilitationsmaßnahmen sowie Physiotherapie, aber auch rezeptpflichtige Medikamente.

Aber: Damit Sie durch die Zuzahlungen nicht übermäßig belastet werden, können Sie eine Befreiung davon beantragen, wenn Sie innerhalb eines Kalenderjahres die sogenannte Belastungsgrenze erreicht haben. Diese liegt bei 2 % der jährlichen Bruttoeinahmen zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Angehörigen. Bei chronisch kranken Patient*innen liegt diese Belastungsgrenze bei 1 % (Stand 2024).

Die Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt und bezieht das Bruttoentgelt des*der Patient*in sowie das der Angehörigen mit ein, die mit dem*der Patient*in in einem gemeinsamen Haushalt leben. Nichtverheiratete Paare werden bei der Berechnung getrennt berücksichtigt. Was konkret unter die „Einnahmen zum Lebenserhalt“ zählt, wurde in einem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen definiert. Dieses können Sie für weitere Informationen hier einsehen (Stand 2019).

Leistungen der Rentenversicherung

Grundsicherung für Bedürftige

Die Grundsicherung unterstützt Menschen, die aufgrund von Alter oder voller Erwerbsminderung nicht genug Einkommen haben, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie kann beantragt werden, wenn man nicht genug Einkommen bzw. Vermögen hat, um den notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und dauerhaft in Deutschland wohnt. Laut der Deutschen Rentenversicherung gilt die Faustregel: Wenn Ihr gesamtes Einkommen (netto) unter 1.062 € liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.

Mit der Grundsicherung sollen u. a. der notwendige Lebensunterhalt, die Kosten für Unterkunft und Heizung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Vorsorgebeiträge abgedeckt werden. Auch hier wird die Höhe der Leistungszahlung des individuellen Einkommens und Vermögens der Patient*innen und Ihrer Ehe- bzw. Lebenspartner*innen bestimmt. Die Hilfeleistung kann beim Sozialamt (Bereich Grundsicherung) oder über die Deutsche Rentenversicherung beantragt werden.

Wurde Ihr Antrag genehmigt, erfolgt die Zahlung der Grundsicherung zunächst für 12 Monate. Anschließend müssen Sie einen Antrag auf Weiterförderung stellen. Beachten Sie, dass die Leistungszahlungen nicht rückwirkend erfolgen können. (Nieren-)Krebspatient*innen sollten daher rechtzeitig einen Folgeantrag einreichen. Sollten Sie sich für mehr als vier Wochen am Stück im Ausland aufhalten, werden die Zahlungen automatisch eingestellt.

Weiter Informationen finden Sie in der Broschüre „Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Stand: Januar 2024).

Erwerbsminderungsrenten

Die Erwerbsminderungsrente kann von Personen beantragt werden, die aus gesundheitlichen Gründen – wie bei einer schweren (Nieren-)Krebserkrankung – nicht mehr Vollzeit arbeiten können und sich noch nicht im gesetzlichen Rentenalter befinden. Bei Ihrem Antrag prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob

  • Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation verbessert werden kann. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Sie durch eine berufliche Rehabilitation unterstützt werden können, um trotz gesundheitlicher Probleme wieder zurück in den Beruf zu kehren. Mehr Informationen finden Sie hier.

Sollte keine der beiden Optionen auf Sie zutreffen, prüft die Deutsche Rentenversicherung, wie viel Sie noch arbeiten können. Anhand dieser Analyse wird schließlich festgelegt, ob Sie Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung haben.

Grundsätzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ist eine Versicherung durch die Deutsche Rentenversicherung, die vor Antragstellung bereits fünf Jahre bestehen muss. Von diesen fünf Jahren müssen Sie mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben.

Wenn Sie individuelle Fragen zu den hier aufgelisteten Leistungen haben, können Sie einen persönlichen Termin in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung machen. Wo sich die nächstgelegene Beratungsstelle befindet, erfahren Sie hier:

Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist ein Teil der Pflegekasse, die als eigenständige Einheit innerhalb der Krankenkasse agiert. Gesetzlich Versicherte sind automatisch pflichtversichert, da die Beiträge zur Krankenkasse auch die Pflegekasse abdecken. Deshalb können Betroffene finanzielle Unterstützung für häusliche Pflege, Pflegekosten oder stationäre Pflegeleistungen beantragen, wenn sie sich langfristig nicht mehr eigenständig versorgen können. Zur Feststellung des Pflegebedarfs nutzen die Pflegekassen eine Beurteilung anhand von sechs Modulen, die Sie auch in der Broschüre des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. ausführlich nachlesen können:

 

  • Mobilität (Freies, selbstständiges Bewegen)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Sachverhalte verstehen und kommunizieren)
  • Verhaltensweisen und Psyche (Angst und innerliche Unruhe in der Nacht, Reaktion auf Pflegepersonal)
  • Selbstversorgung (Eigenständige Hygienepflege und Nahrungsaufnahme)
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Herausforderungen (Eigenständiges Einnehmen oder Spritzen von Medikamenten etc.)
  • Alltag (Individuell gestalten, Zeit mit Anderen)
 

Einen Antrag auf Unterstützung können Sie formlos oder telefonisch bei Ihrer gesetzlichen/privaten Krankenversicherung einreichen. Wichtig dabei ist zu wissen, dass Pflegeleistungen nur beansprucht werden können, wenn Sie bereits pflegebedürftig und seit mindestens fünf Jahren pflegeversichert sind. Nur dann können Sie einen Anspruch auf Leistungen zur häuslichen Pflege, (teil-)stationären Pflege oder Steuererleichterung erheben. Als Antragsteller*in sollten Sie ebenfalls wissen, dass Ihr Leistungsanspruch rückwirkend nur bis zum Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen, gelten kann.

Leistungen der häuslichen Pflege

Darunter fallen Sachleistungen wie die Kostenübernahme von Pflegeeinsätzen durch den ambulanten Dienst bzw. die Sozialstationen und Geldleistungen wie die Bezahlung des Pflegegeldes für das Pflegepersonal. Auch eine Kombination von Sach- und Geldleistungen ist möglich. Die Höhe der Pflegeleistungen, die über den Grundbetrag hinaus geht, steht in direktem Zusammenhang mit Ihrem Pflegegrad.

 

Grundbetrag

Der Grundbetrag – auch Entlastungsbetrag genannt – in Höhe von 125 € monatlich wird unabhängig von Ihrem Pflegegrad gezahlt, sofern Sie ambulant gepflegt werden. Er ist zweckgebunden und kann nur für die Kosten Ihrer teilstationäre Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder den ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Betroffene der Pflegegrade 2 bis 5 können den Entlastungsbetrag nicht zur Selbstversorgung verwenden (z. B. Lebensmittel, Bekleidung). Schöpfen Ihre Kosten den Entlastungsbetrag nicht voll aus, können die übriggebliebenen Leistungen auf die Folgemonate/das Folgejahr übertragen werden.

 

Pflegegeld

Das Pflegegeld können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie durch Ihre Angehörigen oder Bekannten von zu Hause aus gepflegt werden. Durch diese Leistungen soll eine angemessene Pflege abhängig von Ihrem Pflegegrad gewährleistet werden. Wohnen Sie in Bayern? Dann können Sie dort ab einer Pflegebedürftigkeit des 2. Grades das Landespflegegeld in Höhe von 1.000 € beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Landesamts für Pflege.

 

 

Pflegesachleistungen

Wenn Sie die notwendige Pflege in Ihren vier Wänden nicht durch Angehörige oder Bekannte organisieren können, gibt es die Möglichkeit, Pflegesachleistungen in Form eines ambulanten Pflegedienstes zu beantragen. Bei einer Antragsgenehmigung werden die Kosten und Leistungen des ambulanten Pflegepersonals direkt mit der Pflegekasse/Krankenkasse abgerechnet.

Leistungen bei einer (teil-)stationären Pflege

Bei teilstationärer Pflege, z. B. Tages- oder Nachtpflege, übernimmt die Pflegeversicherung Kosten für Betreuung, medizinische Pflege sowie Transporte zur Einrichtung. Diese Leistungen lassen sich mit ambulanten Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren, jedoch müssen Verpflegungskosten selbst gezahlt werden.

Bei vollstationärer Pflege (z. B. im Pflegeheim) übernimmt die Pflegeversicherung einen Großteil der Kosten abhängig vom Pflegegrad. Reichen die Leistungen jedoch nicht aus, um alle pflegebedingten Tätigkeiten abzudecken, muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil zahlen. Seit Januar 2022 können Patient*innen mit Pflegegrad 2 bis 5 einen Zuschlag beantragen, der mit der Aufenthaltsdauer steigt und den Eigenanteil senkt.

 

Steuererleichterung

Bei einer schweren Pflegebedürftigkeit gibt es für die Betroffenen, Angehörigen und Pflegepersonen im Einkommenssteuergesetz (EStG) nach § 33 Pauschalbeträge, die Sie steuerlich bevorteilen können. Die Voraussetzung hierfür ist eine unentgeltliche Pflegeleistung, die entweder in den Räumlichkeiten der pflegebedürftigen Person oder der pflegenden Person stattfindet. Auch hier wird die Höhe des Pauschalbetrags durch den Pflegegrad der Patient*innen bestimmt.

Schwerbehinderung

Was viele nicht wissen: Krebspatient*innen können sich aufgrund ihrer Erkrankung als schwerbehindert einstufen lassen. Sie können also einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Auch wenn das Wort „Schwerbehinderung“ oftmals erschreckend klingt, lohnt es sich, einmal darüber nachzudenken. Denn vom Staat gibt es finanzielle Unterstützung und verschiedene Vergünstigungen für Menschen mit Schwerbehindertenausweis. Manche dieser Leistungen sind abhängig vom Grad der Behinderung (GdB). Wie hoch dieser ausfällt, hängt jeweils vom individuellen Verlauf der Erkrankung ab. In der Regel liegt der Wert bei Nierenkrebs zwischen 50 und 100 Prozent Behinderung.

Wichtig zu wissen: Erst ab einem GdB von 50 Prozent wird von Schwerbehinderung gesprochen und ein befristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der – je nach Tumorstadium zwei bis fünf Jahre gültig ist. Der gesamte Antragsprozess dauert in der Regel fünf bis sechs Monate. Der Nachteilsausgleich orientiert sich dabei am Schweregrad der Behinderung und ggf. den zusätzlichen Merkzeichen.

Mögliche Vergünstigungen durch einen Schwerbehindertenausweis könnten sein:

 

  • Besonderer Kündigungsschutz am Arbeitsplatz
  • Anspruch auf zusätzlichen Urlaub
  • Früherer Beginn des Renten- bzw. Pensionsbezugs
  • Unterstützung bei der Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes
  • Geringere Eintrittspreise in öffentlichen Einrichtungen (z. B. Museen, Theater, Schwimmbäder) und geringere Mitgliedsbeiträge in bestimmen Verbänden und Vereinen
  • Diverse Steuererleichterungen

 

Sie können den Antrag zunächst formlos beim zuständigen Integrationsamt stellen. Danach ist ein ausführlicher Antrag erforderlich, in dem Sie Ihre Erkrankung beschreiben und Kontaktdaten Ihrer behandelnden Ärzt*innen, des Krankenhauses und der Rehabilitationsklinik angeben. Zudem müssen Sie die Schweigepflicht gegenüber diesen Stellen aufheben, damit die Behörde wichtige Unterlagen einsehen kann. Es kann hilfreich sein, bereits Befunde oder ärztliche Berichte beizulegen, um den Ablauf zu beschleunigen, auch wenn diese nicht direkt angefordert werden.

Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann die “Versorgungsmedizinverordnung” heruntergeladen werden. Hierin sind die Grundsätze zur Feststellung des Grades der Behinderung für die verschiedenen Erkrankungen festgehalten – auch für Nierenkrebs und dessen verschiedene Stadien.

Info Icon

Merkzeichen bei Schwerbehinderung

G: Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit

aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung

H: Hilfslosigkeit

BI: Blindheit

GI: Gehörlosigkeit

TBI: Taubblindheit

B: Begleitperson

 

Weitere Informationen zu den Merkzeichen bei Schwerbehinderung erfahren Sie auf der Webseite des Seh-Netz e. V.

Rehabilitationsleistungen

Für Krebspatient*innen gibt es spezielle onkologische Rehabilitationsmaßnahmen. Dabei erfolgt die Behandlung entweder ambulant, wobei der*die Patient*in zu Hause übernachten kann, oder stationär in einer Reha-Klinik. Grundsätzlich existieren zwei verschiedene Arten der Reha: die so genannte Anschlussheilbehandlung und die onkologische Rehabilitation.

Die Anschlussheilbehandlung (oder Anschlussrehabilitation) muss sich direkt an den Krankenhausaufenthalt anschließen oder spätestens zwei Wochen nach Entlassung erfolgen. Wichtig zu wissen: Der Antrag für die Anschlussheilbehandlung muss während des Krankenhausaufenthaltes gestellt werden. Der Sozialdienst in der Klinik ist der richtige Ansprechpartner und berät bei der Antragstellung.

Die onkologische Rehabilitation unterscheidet sich im zeitlichen Faktor und der Art der Beantragung. Die Reha kann bis zum Ablauf eines Jahres – in Sonderfällen sogar bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Behandlung (zumeist der Operation des Tumors) erfolgen. Außerdem muss der*die Patient*in die onkologische Rehabilitation selbst beantragen. Jedoch kann es bei der Antragstellung hilfreich sein, wenn der*die behandelnde Ärzt*in eine Reha befürwortet. Der Antrag wird dann zum Rentenversicherungsträger bzw. bei Beamtenstatus zur Beihilfestelle geschickt und dort geprüft. Bei verbeamteten Personen ist es in der Regel zusätzlich notwendig, dass sie bei ihrem*ihrer jeweils zuständigen Amtsärzt*in vorstellig werden.

 

Zuständigkeiten bei Rehabilitationskosten

Verschiedene Sozialträger übernehmen die Kosten für Rehabilitationsleistungen: Die Krankenkassen zahlen, wenn es um die Wiederherstellung der Gesundheit geht, und die Rentenversicherung finanziert Maßnahmen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit. Die Höhe der Eigenbeteiligung hängt vom jeweiligen Kostenträger ab. Keine Zuzahlung ist erforderlich, wenn Sie über eine Berufsgenossenschaft versichert sind, Ihr Einkommen unter 1.317 € netto liegt oder Sie unter 18 Jahre alt sind. Die nötigen Formulare, um Rehabilitationsleistungen zu beantragen, können sich erwerbstätige Patient*innen z. B. auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung herunterladen. Nichterwerbstätige Patient*innen müssen sich für eine Beantragung an die Krankenkasse, die Versicherungsämter oder ihre Kommune wenden.

 

 

Übergangsgeld

Wenn Ihnen während der Rehabilitation die Zahlung Ihres Lohnes durch den Arbeitgeber oder die Krankengeldzahlungen entfallen, dann können Sie Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger beantragen. Hierbei werden Ihnen ausgehend von Ihrem letzten Nettoarbeitsentgelt 68 % (Betroffene mit Kinder erhalten 75 %) gezahlt.

Sie haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Sie

  • vor Ihrer Erkrankung Arbeitsentgelt bzw. -einkommen erhalten und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben
  • Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Kurzarbeits-, Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeld bezogen und dabei Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben
  • aufgrund eines Versicherungsfalls durch die Unfallversicherung Leistungen zur beruflichen Rehabilitation erhalten

Patientenverfügung

Mit der Diagnose Nierenkrebs konfrontiert, kommen bei vielen Betroffenen Fragen auf, mit denen sich niemand gerne beschäftigt. Welche ärztlichen Maßnahmen und Eingriffe sollen unternommen werden, wenn ich entscheidungsunfähig bin? Soll eine Wiederbelebung erfolgen? Unter welchen Bedingungen soll auf ärztliche Maßnahmen verzichtet werden? All dies kann in einer Patientenverfügung schriftlich fixiert werden. Auch wird im Rahmen dieser Verfügung festgelegt, wer den Willen und die Wünsche des*der Patient*in vertreten soll.

Es ist nur allzu verständlich und menschlich, dass derartige Entscheidungen nicht einfach zu treffen sind. Doch über die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse sollte man sich frühzeitig Gedanken machen und mit den nächsten Angehörigen darüber sprechen. Hilfreich kann es sein, sich zur Beratung an Sozialverbände und Verbraucherzentralen zu wenden. Weitere Informationen zu Ihren Patientenrechten, der Patientenverfügung und auch Textbausteine zum Schreiben einer Patientenverfügung erhalten Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit:

Hinweis: Alle auf dieser Seite genannten Zahlen, Daten und gesetzlichen Angaben entsprechen dem Stand von Mai 2025. Bitte beachten Sie, dass sich rechtliche Rahmenbedingungen und sozialrechtliche Leistungen ändern können. Wir empfehlen, sich bei konkretem Informationsbedarf zusätzlich bei offiziellen Stellen oder Fachberatungen über den aktuellsten Stand zu informieren.